Die kommunalen Aufgabenträger haben sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Warnung und Information der Bevölkerung sicherzustellen und durchzuführen sowie regelmäßig Übungen durchzuführen und erforderlichenfalls an Übungen anderer Aufgabenträger teilzunehmen, insbesondere, wenn sie in der Alarm- und Einsatzplanung berücksichtigt sind. Bei der Durchführung von Übungen sind die kommunalen Aufgabenträger sowie andere Akteurinnen und Akteure im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe, die in der entsprechenden Alarm- und Einsatzplanung aufgenommen sind, zu beteiligen.
§ 14
LBKGSonstige Maßnahmen und Übungen
Vorbereitende Maßnahmen
Stand 2025-06-17