Jurafuchs

§ 36

LBKG
Operativ-taktische Einsatzleitung
Einsatzleitung
Stand 2025-06-17
(1)
Mit der Sicherstellung der operativ-taktischen Einsatzleitung beauftragt
1.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wehrleiterin oder den Wehrleiter für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,
2.
die Landrätin oder der Landrat sowie die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den Brand- und Katastrophenschutzinspekteur für den Katastrophenschutz mit Ausnahme im Katastrophenfall bei radiologischen Gefahren, insbesondere bei Gefahren durch kerntechnische Anlagen.

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter kann für Einsätze geeignete Personen mit der Qualifikation als Gruppen-, Zug- oder Verbandsführerin oder -führer bestimmen, die die Aufgaben der operativ-taktischen Einsatzleitung übernehmen.

(2)
In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz, eine operativ-taktische Einsatzleiterin oder einen operativ-taktischen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.
(3)
In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die operativ-taktische Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame operativ-taktische Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der operativ-taktischen Einsatzleitung nach Absatz 1 liegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann bestimmen, dass die operativ-taktische Einsatzleitung auf die Wehrleiterin oder den Wehrleiter übergeht, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.

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