Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helfenden der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfenden, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, Rettungsassistentinnen und -assistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen.
§ 45
LBKGVerhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen
Pflichten Dritter, Entschädigung
Stand 2025-06-17