(1)
Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens werden Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen werden. Sie oder er kann diese Befugnis auf die oder den für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerin oder Minister übertragen.
(2)
[§ 57 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.]