Die administrativ-organisatorische Leitung koordiniert alle in Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass jede erforderliche Funktion nach § 38 Abs. 2 schichtfähig besetzt ist.
§ 39
LBKGAufgaben der administrativ- organisatorischen Leitung
Einsatzleitung
Stand 2025-06-17