Jurafuchs

§ 31

LBKG
Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Abwehrende Maßnahmen
Stand 2025-06-17
(1)
Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als untere Katastrophenschutzbehörde gibt den Eintritt des Katastrophenfalls unverzüglich unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die obere Katastrophenschutzbehörde und die benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden. Bei Vorliegen von radiologischen Gefahren, insbesondere bei Gefahren durch kerntechnische Anlagen, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.
(2)
Liegen die Voraussetzungen eines Katastrophenfalls im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat der in Absatz 1 genannte Personenkreis das Ende des Katastrophenfalls in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(3)
An Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde kann die obere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt oder das Ende eines Katastrophenfalls in geeigneter Weise öffentlich bekanntgeben.

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