(1)
Die Aufgabenträger bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz, soweit sie es für erforderlich halten, neben der Feuerwehr des Arbeiter-Samariter-Bundes e. V., der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und des Malteser Hilfsdienstes e. V., wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2)
Ergänzend können die Aufgabenträger, soweit sie es für erforderlich halten, weitere Hilfsorganisationen, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind und vom Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz anerkannt wurden, einsetzen, wenn sich diese Organisationen allgemein bereit erklärt haben und ein Bedarf an der Mitwirkung besteht.
(3)
In der Psychosozialen Notfallversorgung können die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen nach Absatz 1, der kirchlichen Notfallseelsorge und der Kommunen mitwirken.
(4)
Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
(5)
Die Angehörigen der Hilfsorganisationen können gleichzeitig Angehörige von Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen, Einheiten und Einrichtungen sein, die im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und diesen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.
(6)
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung mit.