Jurafuchs

§ 53

LBKG
Kostentragung, Zuwendungen des Landes
Teil 5 Kosten
Stand 2025-06-17
(1)
Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten der von ihr nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben.
(2)
Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 sowie unabhängig davon, wer die Gesamtleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,
1.
die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,
2.
der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit verbandsgemeindeeigener oder gemeindeeigener Ausrüstung und sonstige Einrichtungen der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde und der großen kreisangehörigen Stadt,
3.
das Land im Katastrophenfall bei Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, mit Ausnahme der Kosten für Einheiten und Einrichtungen der Landkreise, der Verbandsgemeinden, der verbandsfreien Gemeinden, der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte.
(3)
Das Land gewährt Zuweisungen
1.
den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus sonstigen Landesmitteln und
2.
sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus Landesmitteln.

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zur Förderung des vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Brandschutzes sowie der allgemeinen Hilfe verwendet werden.

(4)
Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplanes die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Ländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.

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