Die Aufgabenträger haben zur Warnung und Information der Bevölkerung das vom Bund für die Zwecke der Zivilen Verteidigung zur Verfügung gestellte Warnsystem zu nutzen. Sie können zusätzlich auch weitere Warnmittel verwenden.
§ 41
LBKGWarnmittel
Warnung und Information der Bevölkerung
Stand 2025-06-17