(1)
Die Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung der Aufsicht der Aufgabenträger. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Die kommunalen Aufgabenträger erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
(2)
Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die betroffenen Hilfsorganisationen zu hören.