Jurafuchs

§ 62

LBKG
Staatsaufsicht
Teil 8 Aufsicht
Stand 2025-06-17
(1)
Die Aufsicht über die kommunalen Aufgabenträger richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.
(2)
Abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO ist bei großen kreisangehörigen Städten Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, obere Aufsichtsbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

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