(1)
Die Landkreise können im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe, das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann im Fall eines Großschadensereignisses die Gesamtleitung selbst übernehmen oder eine anderweitige Zuweisung der Gesamtleitung an einen anderen ihrer oder seiner Aufsicht unterstehenden kommunalen Aufgabenträger vornehmen,
1.
wenn zentrale Abwehrmaßnahmen notwendig sind oder
2.
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine effektive Gefahrenabwehr durch den zuständigen Aufgabenträger nicht möglich ist.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Übernahme oder Zuweisung der Gesamtleitung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Im Katastrophenfall kann die obere Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung selbst übernehmen oder eine anderweitige Zuweisung der Gesamtleitung an eine nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde vornehmen,
1.
wenn zentrale Abwehrmaßnahmen auf Landesebene notwendig sind,
2.
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine effektive Gefahrenabwehr durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde nicht möglich ist, oder
3.
wenn die Gesamtleitung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde der zuständigen oberen Katastrophenschutzbehörde mitteilt, dass sie nicht in der Lage ist, die mit der Bewältigung des Katastrophenfalls zusammenhängenden Aufgaben ausreichend auszuüben; diese Erklärung soll in Textform abgegeben werden.
(3)
Im Katastrophenfall soll die obere Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernehmen, wenn mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von demselben gefahrbringenden Ereignis betroffen und zentrale Abwehrmaßnahmen auf Landesebene erforderlich sind. Voraussetzung für die Übernahme der Gesamtleitung der oberen Katastrophenschutzbehörde ist die ausdrücklich erklärte Abgabe der Gesamtleitung durch die betroffenen unteren Katastrophenschutzbehörden sowie die ausdrücklich erklärte Übernahme der Gesamtleitung durch die obere Katastrophenschutzbehörde. Satz 2 gilt für die Übernahme und Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.