Jurafuchs

§ 59

LBKG
Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes
Teil 7 Ergänzende Bestimmungen
Stand 2025-06-17
(1)
Soweit dies zur Wahrnehmung insbesondere der nachstehenden Aufgaben erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die in Teil 4 Abschnitt 6 genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:
1.
Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1, insbesondere Aufstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen,
2.
Personalverwaltung und Ausbildung der im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden Personen, insbesondere Erfassung der für die Beurteilung der persönlichen Einsatzfähigkeit notwendigen Gesundheitsdaten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helfenden der Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 3 bis 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Durchführung von Regressverfahren nach § 46 Abs. 3,
4.
Maßnahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach den §§ 8 bis 10 und
5.
Durchführung von Kostenersatzverfahren nach § 55.
(2)
Soweit personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können.
(3)
Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
1.
zur Beseitigung von bei einer Gefahrenverhütungsschau oder einer Sicherheitswache festgestellten Mängeln oder
2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere nach § 1 Abs. 1 betraut sind, auch ohne Ersuchen übermittelt werden, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllt werden können und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Es sind angemessene und spezifische Maßnahmen, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorzusehen.

(4)
Inhalts- und Verbindungsdaten von Anrufen oder Meldungen, die über die Rufnummer 112 oder andere Notrufeinrichtungen eingehen, dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Inhalts- und Verbindungsdaten nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; vor ihrem Beginn soll auf die Aufzeichnung hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden.
(5)
Die von der Leitstelle nach § 7 RettDG oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten.
(6)
Auf die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.

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