Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie deren Vertretungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in diesem. Sie haben die nach Anlage 2 der noch zu erlassenden Katastrophenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen fachlichen Ausbildungsinhalte für die jeweilige von ihnen innegehaltene Funktion nachzuweisen; anderenfalls sind zu entpflichten. Die Nachweise sollen bis zum 31. Dezember 2028 erbracht werden.
§ 67
LBKGÜbergangsbestimmung zu § 26
Teil 9 Schlussbestimmungen
Stand 2025-06-17