Jurafuchs

§ 48

LBKG
Rechts- und Gleichstellung der Helfenden der Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe
Rechtsstellung der Einsatzkräfte
Stand 2025-06-17
(1)
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfenden nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend.
(2)
Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes und anderer Länder und deren Helfenden bleiben unberührt.

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