Jurafuchs

§ 17

LBKG
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
Vorbereitende Maßnahmen
Stand 2025-06-17
(1)
Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2)
Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

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