Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 58
LBKGÜbungen an Sonn- und Feiertagen
Teil 7 Ergänzende Bestimmungen
Stand 2025-06-17