(1)
Die Gesamtleitung beauftragt eine fachlich und persönlich geeignete Person mit der Einrichtung und der Leitung der administrativ-organisatorischen Komponente.
(2)
Der administrativ-organisatorischen Komponente gehören neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vertreterinnen und Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen an. Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Träger öffentlicher Aufgaben haben bei Anforderung durch die Leiterin oder den Leiter der administrativ-organisatorischen Komponente mitzuwirken.