Jurafuchs

§ 51

LBKG
Mitwirkung der Krankenhäuser
Mitwirkung des Gesundheits- und Pflegebereichs
Stand 2025-06-17
(1)
Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Verbandsgemeinden, der verbandsfreien Gemeinden, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städte und Landkreise im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.
(2)
In den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
(3)
Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser enthalten auch Maßnahmen zur Schaffung notfallbedingter Behandlungskapazitäten innerhalb des Krankenhausbereichs.
(4)
Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium kann die Krankenhausträger und sonstige geeignete Stellen verpflichten, Hilfskrankenhäuser oder solche Einrichtungen, in denen mindestens eine pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten ermöglicht werden kann, in ihre Alarm- und Einsatzplanung einzubeziehen.

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