Die Aufgabenträger ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Großschadensereignisse und Katastrophenfälle.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 28 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen§ 30 Katastrophenvoralarm →