(1)
Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
die den Aufgabenträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz obliegenden Pflichten, die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,
2.
die Voraussetzungen für die Bestellung zur hauptamtlichen und ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder zum hauptamtlichen und ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, zur Kreisausbilderin oder zum Kreisausbilder und Ausbilderin oder Ausbilder in kreisfreien Städten, zur Kreisgerätewartin oder zum Kreisgerätewart und Gerätewartin oder Gerätewart in kreisfreien Städten sowie zur Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwartin oder zum Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwart (§ 26),
3.
die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Feuerwehr,
4.
die Geschäftsordnung des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz sowie die Berufung und Abberufung seiner Mitglieder (§ 6),
5.
die Voraussetzungen der Anerkennung oder Zulassung der Ausrüstung und der bereitzuhaltenden Materialien (§ 8 Abs. 4, § 15 Abs. 7),
6.
den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, und ihre Aufwandsentschädigung (§ 47 Abs. 8 Satz 2),
7.
die Voraussetzungen für die Bestellung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter, zur Wehrführerin oder zum Wehrführer und zu ihren Vertretungen, zu weiteren Führungsfunktionen oder für Sonderfunktionen der freiwilligen Feuerwehr (§ 19 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2),
8.
die Voraussetzungen für die Aufstellung sowie die Organisation, Ausrüstung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Bestellung von Selbsthilfekräften (§ 20),
9.
die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau, wobei abweichend von § 9 Abs. 1 vorgeschrieben werden kann, dass bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder einer bestimmten Nutzung, von denen keine größere Gefahr ausgehen kann, nicht der Gefahrenverhütungsschau unterliegen und
10.
die Art und den Umfang der Veranstaltungen, bei denen eine Sicherheitswache erforderlich ist, die Pflicht zur Anmeldung dieser Veranstaltungen und die Anmeldefrist, die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnungen (§ 10).
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 auch mit dem für die Angelegenheiten der Umwelt zuständigen Ministerium.
(3)
Das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser (§ 51 Abs. 1) zu regeln.
(4)
Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium.