(1)
Die Gesamtleitung hat
1.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,
2.
die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für den Katastrophenschutz mit Ausnahme der Nummer 3, oder
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Katastrophenfall bei radiologischen Gefahren, insbesondere bei Gefahren durch kerntechnische Anlagen.
(2)
Bis zur Ausübung der Gesamtleitung durch den zuständigen Aufgabenträger nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gesamtleitung für ihre oder seine Verbandsgemeinde oder Gemeinde bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen wahr.
(3)
Die Gesamtleitung kann von den in Absatz 1 genannten Amtsträgerinnen und Amtsträgern nicht übertragen werden.