(1)
Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen haben die Warnung und Information der Bevölkerung nach Erkennung der Gefahr gemäß dem Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung nach § 32 zu veranlassen.
(2)
Bei Gefahr im Verzug und wenn die warnverantwortliche Person nach Absatz 1 die Warnung und Information der Bevölkerung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, hat der Aufgabenträger, der die Gefahr erkannt hat, die Warnung und Information im eigenen Zuständigkeitsbereich eigenständig zu veranlassen.
(3)
Der Warninhalt muss für jedermann leicht verständlich und hinreichend konkret formuliert werden. Jede Warnung ist mit konkreten Verhaltenshinweisen für die Bevölkerung zu versehen.