(1)
Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 5 eintreten wird, kann die Leitung der unteren Katastrophenschutzbehörde, namentlich die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, den Katastrophenvoralarm gemäß der Alarm- und Einsatzpläne auslösen. Sie kann ihn auch aufheben. Bei Vorliegen von radiologischen Gefahren, insbesondere bei Gefahren durch kerntechnische Anlagen, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.
(2)
Der Katastrophenvoralarm kann im eigenen Zuständigkeitsbereich auch in nicht direkt betroffenen Gebieten zur Sicherstellung der Unterstützung in Katastrophengebieten ausgelöst werden.
(3)
Die untere Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird, und das Gebiet, für das der Katastrophenvoralarm gilt, fest.
(4)
Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die untere Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen, die zur Abwendung des Katastrophenfalls oder zur Vorbereitung auf dessen Eintritt erforderlich sind, an.
(5)
Über die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenvoralarms ist die obere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6)
An Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde kann die obere Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenvoralarm für den Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde oder mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden auslösen und aufheben.