(1)
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 57 Abs. 2 und der §§ 66 und 67 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 57 Abs. 2 und § 66 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. § 66 Nr. 3 und § 67 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 213-50, außer Kraft.
(3)
Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit sie nicht durch Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden.