Helfende im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helfenden im Katastrophenschutz gilt § 48 entsprechend.
§ 49
LBKGRechts- und Gleichstellung der Helfenden im Katastrophenschutz
Rechtsstellung der Einsatzkräfte
Stand 2025-06-17