Jurafuchs

§ 49

LBKG
Rechts- und Gleichstellung der Helfenden im Katastrophenschutz
Rechtsstellung der Einsatzkräfte
Stand 2025-06-17
Helfende im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helfenden im Katastrophenschutz gilt § 48 entsprechend.

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