(1)
Zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die im Jahr 2026 verpflichtende Einführung der Hauptamtlichkeit der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure erhalten die kommunalen Aufgabenträger im Jahr 2026 und 2027 jeweils einen pauschalen Betrag in Höhe von 95 000 EUR für die erstmalige Bestellung einer Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder eines Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs. Zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die im Jahr 2028 hinzukommende Pflicht zur Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe sowie für den Katastrophenschutz erhalten die kommunalen Aufgabenträger im Jahr 2027 einen Betrag in Höhe von 3 500 000 EUR. Dieser Betrag wird insbesondere nach Größe und Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft an die jeweiligen kommunalen Aufgabenträger verteilt. Nähere Bestimmungen zur Verteilung des in Satz 2 genannten Betrages werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium erlassen wird.
(2)
Die Mehrbelastungsausgleiche werden unmittelbar durch das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium an die jeweiligen kommunalen Aufgabenträger geleistet.