Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter muss die zur Gefahrenabwehr notwendigen Einsatz- und Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren, entscheiden und verantworten. Sie oder er bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben einer operativ-taktischen Komponente und einer administrativ-organisatorischen Komponente. Die eingesetzten Aufgabenträger und die mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie deren Einsatzkräfte sind an die Weisungen der Gesamtleitung gebunden.
§ 35
LBKGAufgaben und Befugnisse der Gesamtleitung
Einsatzleitung
Stand 2025-06-17