Jurafuchs

§ 6

LBKG
Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz
Teil 1 Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Aufgaben, Landesbeirat
Stand 2025-06-17
(1)
Zur Beratung des für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministeriums wird ein Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz gebildet, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz besteht aus
1.
drei Vertreterinnen und Vertretern des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, die auch die Belange der Wehrleiterinnen und Wehrleiter berücksichtigen sollen,
2.
drei Vertreterinnen und Vertretern des Städtetages Rheinland-Pfalz, die auch die Belange der Berufsfeuerwehren und der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ohne Berufsfeuerwehr, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte und Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter berücksichtigen sollen,
3.
drei Vertreterinnen und Vertretern des Landkreistages Rheinland-Pfalz, die auch die Belange der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure, Leitenden Notärztinnen und Leitende Notärzte und Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorische Leiter berücksichtigen sollen,
4.
zwei Vertreterinnen und Vertretern des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz e. V.,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands der Werkfeuerwehren und Betrieblicher Brandschutz im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V.,
6.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund e. V., Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., Deutsches Rotes Kreuz e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und Malteser-Hilfsdienst e. V.,
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
8.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Die vorstehend genannten Verbände und Stellen benennen jeweils ihre Mitglieder, die sodann vom für Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufungen sind zulässig. Die Mitglieder eines Verbands oder einer Stelle vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Mitglied eines Verbands oder einer Stelle benannt oder ist aus anderen Gründen eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, kann auch eine nicht in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz berufene Person von dem jeweiligen Verband oder der jeweiligen Stelle zu den Sitzungen entsandt werden. Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium kann Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

(2)
Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz, der mindestens einmal jährlich einberufen werden soll, sollen bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., der Bundeswehr, von Berufsverbänden oder andere Expertinnen und Experten eingeladen werden.
(3)
Das für Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium lädt zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz ein. Es führt den Vorsitz im Landesbeirat. Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

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