Jurafuchs

§ 56

LBKG
Ordnungswidrigkeiten
Teil 6 Bußgeldbestimmungen
Stand 2025-06-17
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfende des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder Lehrgängen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt,
2.
entgegen § 43 Abs. 1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt,
3.
entgegen § 43 Abs. 3
a)
dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Materialien, Rettungshunde und andere Tiere, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen,
b)
dringend benötigtes Verbrauchsmaterial, dringend benötigte Betriebs- und Brennstoffe, Lebens- und Futtermittel, dringend benötigtes Trinkwasser, dringend benötigte elektrische Energie einschließlich der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Geräte und Einrichtungen sowie des erforderlichen Personals und sonstige dringend benötigte Sach-, Dienst- und Werkleistungen,
c)
bei großflächigen Evakuierungen Beherbergungsstätten oder sonstige geeignete bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen nicht bereitstellt,
4.
entgegen § 45, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativtaktischen Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und der Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterin oder des Organisatorischen Leiters, der Helfenden der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfenden, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden nicht nachkommt,
5.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 die vorgeschriebenen Geräte oder Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel sorgt, oder
6.
entgegen § 8 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Verwaltung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 42 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu 250 EUR, geahndet werden.

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