Jurafuchs

§ 12

AbstG
Unzulässigkeit von Volksbegehren
Abschnitt 2 Volksbegehren
Stand 1997-06-11
(1)
Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig (Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin).
(2)
Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht, dem Recht der Europäischen Union oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind unzulässig.
(3)
Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig, wenn der Antrag auf Einleitung später als 46 Monate nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird.

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