Jurafuchs

§ 34

AbstG
Stimmzettel
Abschnitt 3 Volksentscheid
Stand 1997-06-11
(1)
Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.
(2)
Abstimmungsfragen sind vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. Zusätze sind unzulässig.
(3)
Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zu einem Thema zur Abstimmung, sind alle Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel anzuführen. Jede Abstimmungsfrage gilt dabei als eigener Abstimmungsgegenstand im Sinne von § 33 Absatz 2. Die Reihenfolge der Abstimmungsfragen richtet sich nach der vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärungen. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur Abstimmung, wird derjenige der Trägerin zuerst aufgeführt. Die Urheberschaft der jeweiligen Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe ist auf dem Stimmzettel anzugeben.

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