Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen (Artikel 61 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin).
§ 2
AbstGGegenstand
Abschnitt 1 Volksinitiative
Stand 1997-06-11