(1)
Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen, die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von der Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung). Der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens muss während der Unterschriftensammlung einsehbar sein.
(2)
Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.
(3)
Jede Unterschriftsliste und jeder Unterschriftsbogen hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
den oder die Namen, Anschrift und soweit vorhanden Internet-Adresse und E-Mail-Anschrift der Trägerin,
2.
den Wortlaut des Volksbegehrens oder seinen wesentlichen Inhalt in Kurzform, die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,
3.
den Hinweis, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren verwendet werden dürfen.
(4)
Die Eintragung wird durch eigenhändige Unterschrift bewirkt. Daneben müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
5.
Tag der Unterschriftsleistung.
(5)
Erklärt eine zustimmungswillige Person, dass sie nicht schreiben kann, so ist die Eintragung von Amts wegen in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Bezirksamt unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen.
(6)
Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Melderegister in Berlin gemeldet sind, mit der Unterzeichnung in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Bezirksamt durch Versicherung an Eides Statt gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.