Jurafuchs

§ 46

AbstG
Übergangsvorschrift
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1997-06-11
Für Anträge auf Einleitung des Volksbegehrens, die bis zum 25. Oktober 2020 bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eingegangen sind, sind § 17 Absatz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert wurde, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Anträge auf Kostenerstattung nach § 40e können für Verfahren, die in dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind, nicht mehr gestellt werden.

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