Jurafuchs

§ 42

AbstG
Datenverarbeitung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 1997-06-11
(1)
Zum Zwecke des Nachweises einer notwendigen Unterstützung nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder einer notwendigen Zustimmung nach § 26 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 dürfen die zu den Erklärungen in den Unterschriftslisten und -bögen enthaltenen personenbezogenen Daten der unterzeichnenden Personen erhoben werden. Die Erklärungen sind entsprechend der jeweils vorgesehenen Verfahrensabläufe der Trägerin oder der zuständigen Verwaltungsstelle zuzuleiten sowie den Bezirksämtern zur Gültigkeitsprüfung zu übermitteln. Zum Zwecke der Gültigkeitsprüfung dürfen die Bezirksämter die zu den Erklärungen erhobenen personenbezogenen Daten, Angaben zur Trägerin und zur Gültigkeit sowie gegebenenfalls zu statistischen Zwecken ergänzend Ungültigkeitsgründe in informationstechnischen Verfahren verarbeiten.
(2)
Auf Grund von § 40a Absatz 2 darf das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Verfahrensverantwortliche des informationstechnischen Verfahrens zu statistischen Zwecken anonymisierte Auswertungen der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 3 vornehmen und die Ergebnisse der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung stellen.
(3)
Die Rücknahme einer Erklärung nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 ist nicht zulässig. Stimmberechtigte haben gegenüber dem für sie örtlich zuständigen Bezirksamt während des laufenden Verfahrens zur Gültigkeitsprüfung einen Anspruch auf Auskunft, ob zu ihrer Person im informationstechnischen Verfahren ein personenbezogener Datensatz nach Absatz 1 Satz 3 gespeichert ist. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft aus dem schriftlichen Bestand von Unterstützungserklärungen.
(4)
Die Erklärungen nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 sowie die in informationstechnischen Verfahren gespeicherten personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 3 werden unverzüglich nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Gültigkeitsprüfung (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 7 Satz 1, § 27) gelöscht. Wurde keine ausreichende Unterstützung erreicht, unterbleibt die Löschung nach Satz 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines diesbezüglichen Anfechtungsverfahrens. Erklärungen nach Satz 1, die der Verwaltung anlässlich der Gültigkeitsprüfung nicht übermittelt wurden oder bei denen der Erklärungszeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt, sind von der Trägerin oder Dritten unverzüglich datenschutzgerecht zu vernichten.
(5)
Die Trägerin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verantwortliche im Sinnes des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
(6)
Spendenanzeigen im Internet (§ 40b Absatz 4) sind fünf Jahre nach Abschluss des letzten erfolgten Verfahrensabschnitts (§ 9 Absatz 1, § 27, § 39) zu löschen.
(7)
Im Übrigen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Durchführung der Verfahren der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids erforderlich ist.

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