(1)
Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 61 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und der §§ 1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.
(2)
Der Trägerin kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstands der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 5 einzureichenden Unterschriften.
(3)
Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, werden die Unterstützungserklärungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Sie leitet diese an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Unterstützungserklärungen. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen mit. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung gibt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Gesamtzahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt.