Jurafuchs

§ 40e

AbstG
Kostenerstattung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 1997-06-11
(1)
Nach Feststellung und Veröffentlichung des Gesamtergebnisses eines Volksbegehrens nach § 25 Absatz 2 und nach Feststellung und Veröffentlichung des Gesamtergebnisses eines Volksentscheids nach § 38 erhält die Trägerin auf Antrag eine Kostenerstattung von jeweils bis zu 35 000 Euro für nachgewiesene Kosten.
(2)
Anträge nach Absatz 1 sind an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zu richten. Es ist anzugeben, an wen die Auszahlung erfolgen soll. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Kosten der Trägerin, die zum Betreiben des Vorhabens sowie für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens oder des Volksentscheids notwendig gewesen sind. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation der Trägerin stehen oder jede Art von Personaleinsatz betreffen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise für eine Kostenerstattung beizufügen.

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