(1)
Ein Volksbegehren mit dem Ziel des Erlasses eines Gesetzes oder der Fassung eines sonstigen Beschlusses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens 7 Prozent der Stimmberechtigten zugestimmt hat.
(2)
Ein Volksbegehren mit dem Ziel der Änderung der Verfassung von Berlin und ein Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten zugestimmt hat.
(3)
Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die Zahl der Stimmberechtigten am letzten Tag der Eintragungsfrist.