(1)Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.(2)Jeder stimmberechtigten Person steht für jeden Abstimmungsgegenstand eine Stimme zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Termin, Bekanntmachung und amtliche Mitteilung§ 34 Stimmzettel →