Jurafuchs

§ 35

AbstG
Ungültige Stimmen
Abschnitt 3 Volksentscheid
Stand 1997-06-11
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Eintragung enthält,
3.
den Willen der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennen lässt,
4.
mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen ist,
5.
zerrissen oder stark beschädigt ist,
6.
das Abstimmungsgeheimnis gefährdende Hinweise enthält.

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