(1)
Die Bezirksämter prüfen ohne Rücksicht auf ihre örtliche Zuständigkeit für die eingetragenen Personen die Gültigkeit der Eintragungen, die in den amtlichen Auslegungsstellen erfolgt sind oder ihnen nach § 23 zugesandt wurden. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 9 Prozent der nach § 26 für das Zustandekommen des Volksbegehrens jeweils erforderlichen Zahl von Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt.
(2)
Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die
1.
keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
2.
keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe des Geburtsdatums enthalten,
3.
keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Anschrift oder des Tags der Unterschriftsleistung enthalten und sich die unterzeichnende Person dadurch nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder nicht zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung stimmberechtigt war,
4.
Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
5.
von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
6.
in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6 weder in einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Bezirksamt vorgenommen wurden oder für die weder der amtliche Vermerk noch die Versicherung an Eides statt vorliegt,
7.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenommen wurden,
8.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin zugeleitet wurden,
9.
mehrfach abgegeben wurden,
10.
nicht auf amtlichen Unterschriftslisten oder -bögen abgegeben wurden,
11.
mit Telefax oder elektronisch übermittelt wurden.
(3)
Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht während der amtlichen Auslegungszeit regelmäßig das Zwischenergebnis mit den geprüften gültigen Unterstützungserklärungen.