Jurafuchs

§ 14

AbstG
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
Abschnitt 2 Volksbegehren
Stand 1997-06-11
Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut und den Unterstützungserklärungen nach § 15 Absatz 2 von der Trägerin schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Richtet sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes, ist dem Antrag ein ausgearbeiteter, mit einer Begründung versehener Gesetzentwurf beizufügen. Richtet sich das Volksbegehren auf die Fassung eines sonstigen Beschlusses, umfasst der Antrag einen Entwurf des Beschlusses, dem eine Begründung beizufügen ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →