Die Rücknahme des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens ist mit dem Verlangen auf Durchführung des Volksbegehrens ausgeschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens, Bekanntmachung und Eintragungsfrist§ 20 Abstimmungsorgane →