Ist das Volksbegehren zustande gekommen, macht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin binnen drei Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses Mitteilung.
§ 28
AbstGMitteilung an das Abgeordnetenhaus
Abschnitt 2 Volksbegehren
Stand 1997-06-11