Jurafuchs

§ 40c

AbstG
Spendenverbot
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 1997-06-11
Eine Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
1.
Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksverordnetenversammlungen,
2.
Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.

Ist eine Partei Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens, gilt für die Trägerin § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, entsprechend.

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