Jurafuchs

§ 35a

AbstG
Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder anderen Volksentscheiden
Abschnitt 3 Volksentscheid
Stand 1997-06-11
(1)
Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen durchgeführt, so gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung die rechtlichen und organisatorischen Festlegungen, die für die Wahl bestehen. Ein besonderes Abstimmungsverzeichnis wird nicht geführt. Anträge zum Wahlverzeichnis oder auf Erteilung von Wahl- und Abstimmungsscheinen sowie die Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigung gelten auch für den Volksentscheid. Das Ergebnis der Abstimmung ist nach der Ermittlung des Wahlergebnisses festzustellen.
(2)
Wird der Volksentscheid gemeinsam mit anderen Volksentscheiden durchgeführt, so wird nur ein Abstimmungsverzeichnis geführt. Die Stimmberechtigten erhalten nur eine Benachrichtigung. Anträge auf Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten für alle Volksentscheide.

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