Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheids fest. Er oder sie prüft, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist.
§ 38
AbstGPrüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses
Abschnitt 3 Volksentscheid
Stand 1997-06-11