Unbeschadet des § 32 Absatz 4 dürfen der Senat und das Abgeordnetenhaus ihre Haltung zu einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen. Dies schließt den Einsatz angemessener öffentlicher Mittel ein.
§ 40d
AbstGÖffentlichkeitsarbeit
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 1997-06-11