(1)
Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin bestimmt einheitlich Tage und Zeiten, an denen in amtlichen Auslegungsstellen die Eintragungen vorgenommen werden können. Die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterinnen bestimmen die amtlichen Auslegungsstellen.
(2)
Die Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der amtlichen Auslegungsstellen sind so zu bestimmen, dass jede und jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen an den Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet sein, davon an zwei Tagen mindestens bis 18 Uhr. Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber hinaus, dann sollen die Auslegungsstellen ebenso lange geöffnet sein.